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24.08.2021, 00:00 Uhr Übersicht | Drucken

Änderungen zur Corona-Umgangsverordnung

3G-Regel in Brandenburg bereits ab Wert 20 !

Das Brandenburger Kabinett hat heute mit nur wenigen Änderungen die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert sowie deren Verlängerung um vier Wochen festgelegt. Sie tritt an diesem Samstag (28. August 2021) in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021.

Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht: So sind von der Testpflicht neben Geimpften und Genesenen ab dem 28. August 2021 generell auch Kinder unter sechs Jahren und alle Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden.

Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 20 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.

Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
geimpfte Personen,
genesene Personen.

Es gilt für den Indoor-Sportbereich!


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